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Was muss auf eine Rechnung? Pflichtangaben in Deutschland und Österreich im Vergleich

Was muss auf eine Rechnung? Pflichtangaben in Deutschland und Österreich im Vergleich

Pflichtangaben für Rechnungen in Deutschland und Österreich im direkten Vergleich, mit Checkliste, Kleinbetragsrechnung und Kleinunternehmer-Regeln.

LazyBill Redaktion 02. Juni 2026 7 Min. Lesezeit

Eine Rechnung ist mehr als nur ein Zahlungsbeleg – sie ist ein rechtlich relevantes Dokument. Fehlt eine Pflichtangabe, kann das im schlimmsten Fall dazu führen, dass dein Kunde die Vorsteuer nicht abziehen darf, oder dass die Rechnung bei einer Betriebsprüfung beanstandet wird. Allerdings sind die Regeln in Österreich und Deutschland nicht identisch. Wer beide vermischt, macht früher oder später einen Fehler, besonders wenn er Kunden auf beiden Seiten der Grenze hat und eine Vorlage einfach für beide Länder übernimmt. Dieser Artikel trennt beide Rechtslagen deshalb sauber voneinander: zuerst im direkten Vergleich, danach Punkt für Punkt im Detail.

Deutschland oder Österreich: die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick

Beide Länder setzen dieselbe EU-Mehrwertsteuerrichtlinie um, haben sie aber unterschiedlich ins nationale Recht übertragen. Bei Schwellenwerten, Steuersätzen und einzelnen Pflichtangaben weichen die Regelungen spürbar voneinander ab, wie die folgende Tabelle zeigt. Die Details zu jedem Punkt stehen danach in den einzelnen Abschnitten.

MerkmalDeutschlandÖsterreich
Rechtsgrundlage§ 14 UStG§ 11 UStG 1994
Kleinbetragsrechnung bis250 € brutto400 € brutto
Steuer-ID des AusstellersSteuernummer oder USt-IdNr.UID-Nummer
Steuersätze19 % / 7 %20 % / 13 % / 10 %
Kleinunternehmer-HinweisVerweis auf § 19 UStGVerweis auf § 6 Abs. 1 Z 27 UStG
Aufbewahrungsfrist8 Jahre (§ 14b UStG)7 Jahre (§ 132 BAO)
UID/USt-IdNr. des Kunden nötig abnur bei innergemeinschaftlicher Lieferung, kein Betrags-Schwellenwert10.000 € brutto (§ 11 Abs. 1 UStG 1994)

Ein Punkt sorgt in der Praxis besonders oft für Verwirrung. Die 400-Euro-Grenze in Österreich betrifft ausschließlich die Kleinbetragsrechnung und hat mit der UID-Pflicht für den Kunden nichts zu tun. Die UID-Nummer des Kunden wird erst ab einem Rechnungsbetrag von 10.000 Euro brutto zur Pflichtangabe.

Pflichtangaben in Deutschland (§ 14 UStG)

Nach § 14 UStG muss eine vollständige Rechnung in Deutschland folgende Angaben enthalten:

  • Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmens
  • Vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers
  • Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmens
  • Ausstellungsdatum
  • Fortlaufende, nur einmal vergebene Rechnungsnummer
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der Leistung
  • Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung
  • Nach Steuersätzen aufgeschlüsseltes Entgelt sowie vorab vereinbarte Minderungen
  • Anzuwendender Steuersatz und Steuerbetrag, oder Hinweis auf Steuerbefreiung

Die USt-IdNr. deines Kunden gehört dabei grundsätzlich nicht auf eine Inlandsrechnung. Pflicht wird sie nur bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 14a UStG) oder in bestimmten Reverse-Charge-Fällen (mehr dazu weiter unten im Abschnitt zu Rechnungen ins EU-Ausland).

Beim Steuersatz gibt es in Deutschland zwei Stufen und den Nullsatz: 19 % Regelsteuersatz für die meisten Lieferungen und Leistungen, 7 % ermäßigt etwa für Lebensmittel, Bücher und den Personennahverkehr, und 0 % für steuerfreie Umsätze wie innergemeinschaftliche Lieferungen.

Pflichtangaben in Österreich (§ 11 UStG)

Auch in Österreich ist die Liste der Pflichtangaben klar geregelt, nur eben in einem anderen Paragrafen: § 11 UStG 1994 verlangt für eine vollständige Rechnung mindestens diese Angaben:

  • Name und Anschrift des leistenden Unternehmens
  • Name und Anschrift des Kunden
  • UID-Nummer des leistenden Unternehmens
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • Ausstellungsdatum und Liefer- bzw. Leistungsdatum
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der Lieferung bzw. Art und Umfang der Leistung
  • Entgelt, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen, und der Steuerbetrag, oder Hinweis auf Steuerbefreiung

Ab einem Rechnungsbetrag von 10.000 Euro brutto kommt eine weitere Pflichtangabe hinzu, die UID-Nummer deines Kunden (§ 11 Abs. 1 Z 3 lit. b UStG 1994). Das gilt nur für Rechnungen an andere Unternehmen und nur, wenn du selbst in Österreich ansässig bist. Bei kleineren Beträgen entfällt diese Angabe.

Beim Leistungsdatum lohnt sich ein zweiter Blick, denn es ist nicht automatisch das Ausstellungsdatum, sondern der Tag, an dem die Ware geliefert oder die Leistung tatsächlich erbracht wurde. Weicht das vom Ausstellungsdatum ab, etwa weil eine Rechnung erst Tage nach Projektabschluss geschrieben wird, gehören beide Angaben auf die Rechnung.

Der Normalsteuersatz liegt bei 20 %, ermäßigt gelten 13 % (etwa für bestimmte künstlerische Leistungen) und 10 % (etwa Bücher, Personenbeförderung oder Vermietung zu Wohnzwecken). Seit 1. Juli 2026 kommt ein Sondersatz von 4,9 % für ausgewählte Grundnahrungsmittel dazu.

Kleinbetragsrechnungen: vereinfachte Regeln für kleine Beträge

Für kleinere Rechnungsbeträge gelten in beiden Ländern vereinfachte Anforderungen, wobei sich die Grenzen deutlich unterscheiden:

Deutschland: bis 250 € brutto
Nach § 33 UStDV dürfen Rechnungsnummer, Empfängerdaten und der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag entfallen. Für den Vorsteuerabzug deines Kunden reicht das trotzdem.
Österreich: bis 400 € brutto
Nach § 11 Abs. 6 UStG 1994 genügt der Bruttobetrag samt Steuersatz, ohne Kunden-UID oder getrennten Steuerausweis.

Ganz ohne Angaben kommt aber auch die vereinfachte Variante nicht aus, denn das Ausstellungsdatum, die Menge und Bezeichnung der Leistung sowie der Bruttobetrag samt Steuersatz müssen in beiden Ländern trotzdem drauf. Das ist praktisch für kleine Beträge. Trotzdem lohnt es sich, von Anfang an vollständige Rechnungen zu schreiben, damit du bei wachsenden Rechnungsbeträgen nichts umstellen musst.

Kleinunternehmer: keine Umsatzsteuer, aber ein Pflichthinweis

Nutzt du die Kleinunternehmerregelung, stellst du Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus. Dafür brauchst du in beiden Ländern einen expliziten Hinweis auf der Rechnung, sonst gilt sie als formal unvollständig. Der Tausch dahinter ist in beiden Ländern derselbe: Du weist keine Umsatzsteuer aus und sparst dir damit die Voranmeldung, ziehst im Gegenzug aber auch selbst keine Vorsteuer aus deinen Eingangsrechnungen.

Deutschland (§ 19 UStG)
Steuerfrei, wenn der Umsatz im Vorjahr 25.000 € und im laufenden Jahr voraussichtlich 100.000 € nicht übersteigt (Grenzen seit 1.1.2025). Pflichthinweis: Verweis auf § 19 UStG.
Österreich (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG)
Steuerfrei bis 55.000 € Jahresumsatz (seit 1.1.2025), mit einer Toleranzgrenze von 10 % für ein einmaliges Überschreiten. Pflichthinweis: Verweis auf § 6 Abs. 1 Z 27 UStG.

Mehr zu beiden Regelungen, inklusive Rechenbeispielen, findest du in unserem Artikel zu Rechnungen für Kleinunternehmer.

Unterschrift auf einem Rechnungsdokument – Pflichtangaben und Reverse-Charge-Hinweis bei Rechnungen ins EU-Ausland korrekt ausweisen

Sonderfall: Rechnungen ins EU-Ausland

Erbringst du Leistungen an Unternehmen in anderen EU-Ländern, greift häufig das Reverse-Charge-Verfahren: Die Steuerschuld geht auf den Kunden über, deine Rechnung bleibt netto, muss aber einen entsprechenden Hinweis (“Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers” bzw. “Reverse Charge”) tragen. Die UID- bzw. USt-IdNr. deines Kunden gehört in diesem Fall immer auf die Rechnung, unabhängig vom Rechnungsbetrag und in beiden Ländern.

Häufige Fehler in der Praxis

Doppelte Rechnungsnummern
Die Rechnungsnummer muss fortlaufend und eindeutig sein – Lücken sind erlaubt, Duplikate nicht.
Falscher Steuersatz
Gerade bei gemischten Leistungen (z. B. Produkt + Dienstleistung) wird oft der falsche Steuersatz angewendet.
Fehlender Steuerhinweis
Vergessener Steuerbefreiungshinweis bei Kleinunternehmer oder Reverse-Charge-Fällen.
Fehlendes Leistungsdatum
Wenn es vom Rechnungsdatum abweicht.

E-Rechnung: was zusätzlich gilt

Die Pflichtangaben aus diesem Artikel gelten unabhängig vom Rechnungsformat, ob PDF, Papier oder strukturierte E-Rechnung. In Deutschland kommt aber schrittweise die E-Rechnungspflicht im B2B-Geschäft dazu, mit eigenen Anforderungen an das Format. Alle Fristen und wen sie betreffen, erklären wir im Artikel E-Rechnungspflicht für B2B. Bist du als österreichisches Unternehmen mit deutschen Kunden unterwegs, lies stattdessen E-Rechnung nach Deutschland: Diese Frist gilt wirklich für dich. Dort steht, ab wann die Pflicht für dich tatsächlich greift.

So macht LazyBill das für dich

LazyBill kennt diese Pflichtangaben und trägt sie automatisch korrekt ein, je nachdem, ob du in Österreich oder Deutschland fakturierst, regelbesteuert bist oder die Kleinunternehmerregelung nutzt. Praxisbeispiele und Sonderfälle findest du vertiefend in Rechnung schreiben in Österreich und Rechnung schreiben in Deutschland.

LazyBill Redaktion
Zuletzt aktualisiert am 16. August 2026

Wir schreiben hier aus der Praxis über Rechnungen, Steuern und E-Rechnung – für Unternehmen in Österreich und Deutschland.

Rechnung Recht Österreich Deutschland

Häufige Fragen

Was muss auf eine Rechnung in Österreich? +

Mindestens Name und Anschrift von leistendem Unternehmen und Kunde, deine UID-Nummer, eine fortlaufende Rechnungsnummer, Ausstellungs- und Leistungsdatum, die Bezeichnung der Leistung sowie Entgelt und Steuersatz (§ 11 UStG 1994). Ab 10.000 € brutto kommt die UID-Nummer deines Kunden dazu.

Was muss auf eine Rechnung in Deutschland? +

Nach § 14 UStG unter anderem der vollständige Name und die Anschrift beider Seiten, deine Steuernummer oder USt-IdNr., eine einmalig vergebene Rechnungsnummer, das Ausstellungsdatum, der Liefer- oder Leistungszeitpunkt sowie das nach Steuersätzen aufgeschlüsselte Entgelt.

Muss die UID-Nummer meines Kunden auf die Rechnung? +

In Österreich ja, aber erst ab einem Rechnungsbetrag von 10.000 € brutto (§ 11 Abs. 1 Z 3 lit. b UStG 1994) und nur bei B2B-Rechnungen. In Deutschland ist die USt-IdNr. des Kunden auf Inlandsrechnungen grundsätzlich keine Pflichtangabe. Sie wird nur bei innergemeinschaftlichen Lieferungen oder bestimmten Reverse-Charge-Fällen benötigt.

Was gilt bei Rechnungen unter 250 bzw. 400 Euro? +

Das sind die Grenzen für Kleinbetragsrechnungen: 250 € brutto in Deutschland und 400 € brutto in Österreich. Bis dahin dürfen einige Angaben entfallen, etwa die Rechnungsnummer, die Empfängerdaten oder die getrennte Ausweisung von Entgelt und Steuerbetrag.

Was passiert, wenn eine Pflichtangabe fehlt? +

Im Zweifel kann dein Kunde aus einer unvollständigen Rechnung keine Vorsteuer ziehen und schickt sie zur Korrektur zurück. Bei einer Betriebsprüfung kann eine fehlende Angabe ebenfalls beanstandet werden. Berichtigen lässt sich eine Rechnung immer, besser ist aber, es kommt gar nicht erst dazu.

Muss eine Rechnung unterschrieben werden? +

Nein, weder in Österreich noch in Deutschland ist eine Unterschrift Pflicht, auch nicht bei einer PDF-Rechnung per E-Mail. Entscheidend sind die vollständigen Pflichtangaben, nicht die Unterschrift.

Gelten die Kleinunternehmer-Grenzen in Österreich und Deutschland gleich? +

Nein. In Deutschland liegt die Grenze seit 1.1.2025 bei 25.000 € Vorjahresumsatz und 100.000 € im laufenden Jahr (§ 19 UStG). In Österreich gilt seit 1.1.2025 eine Grenze von 55.000 € Jahresumsatz mit einer Toleranz von 10 % für ein einmaliges Überschreiten (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG).

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