Eine Rechnung ist mehr als nur ein Zahlungsbeleg – sie ist ein rechtlich relevantes Dokument. Fehlt eine Pflichtangabe, kann das im schlimmsten Fall dazu führen, dass dein Kunde die Vorsteuer nicht abziehen darf, oder dass die Rechnung bei einer Betriebsprüfung beanstandet wird. Allerdings sind die Regeln in Österreich und Deutschland nicht identisch. Wer beide vermischt, macht früher oder später einen Fehler, besonders wenn er Kunden auf beiden Seiten der Grenze hat und eine Vorlage einfach für beide Länder übernimmt. Dieser Artikel trennt beide Rechtslagen deshalb sauber voneinander: zuerst im direkten Vergleich, danach Punkt für Punkt im Detail.
Deutschland oder Österreich: die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick
Beide Länder setzen dieselbe EU-Mehrwertsteuerrichtlinie um, haben sie aber unterschiedlich ins nationale Recht übertragen. Bei Schwellenwerten, Steuersätzen und einzelnen Pflichtangaben weichen die Regelungen spürbar voneinander ab, wie die folgende Tabelle zeigt. Die Details zu jedem Punkt stehen danach in den einzelnen Abschnitten.
| Merkmal | Deutschland | Österreich |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 14 UStG | § 11 UStG 1994 |
| Kleinbetragsrechnung bis | 250 € brutto | 400 € brutto |
| Steuer-ID des Ausstellers | Steuernummer oder USt-IdNr. | UID-Nummer |
| Steuersätze | 19 % / 7 % | 20 % / 13 % / 10 % |
| Kleinunternehmer-Hinweis | Verweis auf § 19 UStG | Verweis auf § 6 Abs. 1 Z 27 UStG |
| Aufbewahrungsfrist | 8 Jahre (§ 14b UStG) | 7 Jahre (§ 132 BAO) |
| UID/USt-IdNr. des Kunden nötig ab | nur bei innergemeinschaftlicher Lieferung, kein Betrags-Schwellenwert | 10.000 € brutto (§ 11 Abs. 1 UStG 1994) |
Ein Punkt sorgt in der Praxis besonders oft für Verwirrung. Die 400-Euro-Grenze in Österreich betrifft ausschließlich die Kleinbetragsrechnung und hat mit der UID-Pflicht für den Kunden nichts zu tun. Die UID-Nummer des Kunden wird erst ab einem Rechnungsbetrag von 10.000 Euro brutto zur Pflichtangabe.
Pflichtangaben in Deutschland (§ 14 UStG)
Nach § 14 UStG muss eine vollständige Rechnung in Deutschland folgende Angaben enthalten:
- Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmens
- Vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers
- Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmens
- Ausstellungsdatum
- Fortlaufende, nur einmal vergebene Rechnungsnummer
- Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der Leistung
- Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung
- Nach Steuersätzen aufgeschlüsseltes Entgelt sowie vorab vereinbarte Minderungen
- Anzuwendender Steuersatz und Steuerbetrag, oder Hinweis auf Steuerbefreiung
Die USt-IdNr. deines Kunden gehört dabei grundsätzlich nicht auf eine Inlandsrechnung. Pflicht wird sie nur bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 14a UStG) oder in bestimmten Reverse-Charge-Fällen (mehr dazu weiter unten im Abschnitt zu Rechnungen ins EU-Ausland).
Beim Steuersatz gibt es in Deutschland zwei Stufen und den Nullsatz: 19 % Regelsteuersatz für die meisten Lieferungen und Leistungen, 7 % ermäßigt etwa für Lebensmittel, Bücher und den Personennahverkehr, und 0 % für steuerfreie Umsätze wie innergemeinschaftliche Lieferungen.
Pflichtangaben in Österreich (§ 11 UStG)
Auch in Österreich ist die Liste der Pflichtangaben klar geregelt, nur eben in einem anderen Paragrafen: § 11 UStG 1994 verlangt für eine vollständige Rechnung mindestens diese Angaben:
- Name und Anschrift des leistenden Unternehmens
- Name und Anschrift des Kunden
- UID-Nummer des leistenden Unternehmens
- Fortlaufende Rechnungsnummer
- Ausstellungsdatum und Liefer- bzw. Leistungsdatum
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der Lieferung bzw. Art und Umfang der Leistung
- Entgelt, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen, und der Steuerbetrag, oder Hinweis auf Steuerbefreiung
Ab einem Rechnungsbetrag von 10.000 Euro brutto kommt eine weitere Pflichtangabe hinzu, die UID-Nummer deines Kunden (§ 11 Abs. 1 Z 3 lit. b UStG 1994). Das gilt nur für Rechnungen an andere Unternehmen und nur, wenn du selbst in Österreich ansässig bist. Bei kleineren Beträgen entfällt diese Angabe.
Beim Leistungsdatum lohnt sich ein zweiter Blick, denn es ist nicht automatisch das Ausstellungsdatum, sondern der Tag, an dem die Ware geliefert oder die Leistung tatsächlich erbracht wurde. Weicht das vom Ausstellungsdatum ab, etwa weil eine Rechnung erst Tage nach Projektabschluss geschrieben wird, gehören beide Angaben auf die Rechnung.
Der Normalsteuersatz liegt bei 20 %, ermäßigt gelten 13 % (etwa für bestimmte künstlerische Leistungen) und 10 % (etwa Bücher, Personenbeförderung oder Vermietung zu Wohnzwecken). Seit 1. Juli 2026 kommt ein Sondersatz von 4,9 % für ausgewählte Grundnahrungsmittel dazu.
Kleinbetragsrechnungen: vereinfachte Regeln für kleine Beträge
Für kleinere Rechnungsbeträge gelten in beiden Ländern vereinfachte Anforderungen, wobei sich die Grenzen deutlich unterscheiden:
Ganz ohne Angaben kommt aber auch die vereinfachte Variante nicht aus, denn das Ausstellungsdatum, die Menge und Bezeichnung der Leistung sowie der Bruttobetrag samt Steuersatz müssen in beiden Ländern trotzdem drauf. Das ist praktisch für kleine Beträge. Trotzdem lohnt es sich, von Anfang an vollständige Rechnungen zu schreiben, damit du bei wachsenden Rechnungsbeträgen nichts umstellen musst.
Kleinunternehmer: keine Umsatzsteuer, aber ein Pflichthinweis
Nutzt du die Kleinunternehmerregelung, stellst du Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus. Dafür brauchst du in beiden Ländern einen expliziten Hinweis auf der Rechnung, sonst gilt sie als formal unvollständig. Der Tausch dahinter ist in beiden Ländern derselbe: Du weist keine Umsatzsteuer aus und sparst dir damit die Voranmeldung, ziehst im Gegenzug aber auch selbst keine Vorsteuer aus deinen Eingangsrechnungen.
Mehr zu beiden Regelungen, inklusive Rechenbeispielen, findest du in unserem Artikel zu Rechnungen für Kleinunternehmer.
Sonderfall: Rechnungen ins EU-Ausland
Erbringst du Leistungen an Unternehmen in anderen EU-Ländern, greift häufig das Reverse-Charge-Verfahren: Die Steuerschuld geht auf den Kunden über, deine Rechnung bleibt netto, muss aber einen entsprechenden Hinweis (“Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers” bzw. “Reverse Charge”) tragen. Die UID- bzw. USt-IdNr. deines Kunden gehört in diesem Fall immer auf die Rechnung, unabhängig vom Rechnungsbetrag und in beiden Ländern.
Häufige Fehler in der Praxis
E-Rechnung: was zusätzlich gilt
Die Pflichtangaben aus diesem Artikel gelten unabhängig vom Rechnungsformat, ob PDF, Papier oder strukturierte E-Rechnung. In Deutschland kommt aber schrittweise die E-Rechnungspflicht im B2B-Geschäft dazu, mit eigenen Anforderungen an das Format. Alle Fristen und wen sie betreffen, erklären wir im Artikel E-Rechnungspflicht für B2B. Bist du als österreichisches Unternehmen mit deutschen Kunden unterwegs, lies stattdessen E-Rechnung nach Deutschland: Diese Frist gilt wirklich für dich. Dort steht, ab wann die Pflicht für dich tatsächlich greift.
So macht LazyBill das für dich
LazyBill kennt diese Pflichtangaben und trägt sie automatisch korrekt ein, je nachdem, ob du in Österreich oder Deutschland fakturierst, regelbesteuert bist oder die Kleinunternehmerregelung nutzt. Praxisbeispiele und Sonderfälle findest du vertiefend in Rechnung schreiben in Österreich und Rechnung schreiben in Deutschland.