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Umsatzsteuer in Heilberufen: Was steuerfrei ist und was nicht

Umsatzsteuer in Heilberufen: Was steuerfrei ist und was nicht

Nicht die Berufsbezeichnung entscheidet über die Steuerbefreiung, sondern die Behandlung. Welche Leistungen umsatzsteuerfrei sind und welche nicht.

LazyBill Redaktion 24. August 2026 8 Min. Lesezeit

Physiotherapie ist umsatzsteuerfrei: Diesen Satz liest man öfters, und er stimmt fast nie so, wie er gemeint ist. Nehmen wir eine Physiotherapeutin, die neben der klassischen Behandlung auf Verordnung auch ein Rückenpräventionsprogramm ohne Zuweisung anbietet und im Empfangsbereich Kinesiotape verkauft. Alle drei laufen über dieselbe Praxis, denselben Beruf, oft dieselbe Rechnung. Steuerlich sind es trotzdem drei verschiedene Fälle. Genau diese Vermischung ist es, die bei einer Betriebsprüfung zum Problem wird.

Das, worum es im Kern eigentlich geht

Das Gesetz befreit nicht die Berufsbezeichnung, sondern die konkrete Leistung. Maßgeblich ist das therapeutische Ziel: Vorbeugung, Diagnose oder Heilung einer Krankheit. Erst wenn dieser Zusammenhang gegeben ist, greift die Steuerbefreiung. Der Berufstitel allein reicht dafür nicht, ist aber Voraussetzung: Befreit sind nur Heilbehandlungen, die im Rahmen der im Gesetz genannten Gesundheitsberufe erbracht werden, in Österreich nach § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994, in Deutschland nach § 4 Nr. 14 UStG (Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder ähnliche heilberufliche Tätigkeit).

Daraus folgt praktisch alles Weitere in diesem Artikel, und genau das wird in den meisten Überblicksbeiträgen zum Thema nicht sauber getrennt.

Steuerfrei oder steuerpflichtig: die Übersicht

Steuerfrei
Behandlung auf ärztliche Verordnung, Krankengymnastik, Logopädie bei diagnostizierter Störung, medizinisch indizierte Therapie.
Steuerpflichtig
Präventionskurse ohne Indikation, Wellness-Massagen, Schönheitsbehandlungen ohne medizinischen Grund, Verkauf von Tapes, Cremes oder Hilfsmitteln, Gutachten für Versicherungen.

Die Linie verläuft also nicht zwischen Berufsgruppen, sondern mitten durch den Praxisalltag jeder einzelnen Berufsgruppe.

Physiotherapeut übergibt einer Patientin Kurzhanteln für die verordnete Übung. Der Nachweis der ärztlichen Verordnung entscheidet, ob die Heilbehandlung umsatzsteuerfrei bleibt

Der Nachweis: Verordnung, Rezept, Indikation

Bei einer Betriebsprüfung reicht der Verweis auf den eigenen Berufstitel nicht. Verlangt wird ein Nachweis, dass die konkrete Leistung einem therapeutischen Ziel diente. Am sichersten ist die ärztliche Verordnung oder Zuweisung: Sie dokumentiert Diagnose und Behandlungsauftrag in einem Schritt.

Ohne Verordnung, etwa bei Selbstzahler:innen, die direkt in die Praxis kommen, verschiebt sich die Beweislast. Es lohnt sich, Anamnese und Befund so zu dokumentieren, dass der medizinische Anlass auch Jahre später noch nachvollziehbar ist. Fehlt dieser Nachweis komplett, drohen im Zweifel eine nachträgliche Umsatzsteuerpflicht für bereits gestellte Rechnungen, und damit eine Steuerschuld, die niemand mehr beim Kunden nachfordern kann.

Was auf die Rechnung muss

Bei einer steuerfreien Heilbehandlung darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Ob zusätzlich ein Hinweis auf die Steuerbefreiung zwingend draufstehen muss, unterscheidet sich zwischen den beiden Ländern deutlicher, als die meisten Praxen annehmen.

In Deutschland ist der Hinweis ausnahmslos Pflicht. § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG verlangt “im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt”. Selbst die vereinfachte Kleinbetragsrechnung bis 250 € nach § 33 UStDV übernimmt exakt denselben Wortlaut. Eine Bagatellgrenze, die den Hinweis entfallen lässt, gibt es nicht.

In Österreich gilt dieselbe Grundpflicht, mit einer Unschärfe darunter. § 11 Abs. 1 Z 3 lit. e UStG 1994 schreibt den Hinweis für jede Steuerbefreiung vor, auch für Heilbehandlungen. Für Rechnungen bis 400 € greift zusätzlich die vereinfachte Kleinbetragsregel nach § 11 Abs. 6, deren eigener Angaben-Katalog die Hinweispflicht bei Steuerbefreiung aber nicht wortwörtlich wiederholt. Der Gesetzestext beantwortet damit nicht eindeutig, ob der Hinweis bei kleinen Rechnungsbeträgen textlich zwingend ist. In der Praxis empfiehlt es sich, ihn trotzdem draufzuschreiben, etwa als „Steuerfrei gemäß § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994”. Das kostet eine Zeile und erspart jede Diskussion.

Mischumsätze: wenn Behandlung und Verkauf zusammenkommen

Eine Diätologin berät eine Patientin auf ärztliche Zuweisung wegen einer Lebensmittelunverträglichkeit: steuerfreie Heilbehandlung. Im selben Termin verkauft sie ein Nahrungsergänzungsmittel aus dem eigenen Sortiment: steuerpflichtiger Verkauf zum jeweils gültigen Regelsteuersatz. Beides landet auf einer Rechnung, beides bleibt aber ein eigener Fall mit eigenem Steuersatz.

Ernährungsberatung, Zuweisung
Steuerfrei gemäß § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 (AT) bzw. § 4 Nr. 14 UStG (DE).
Nahrungsergänzungsmittel, Verkauf
Regelsteuersatz, unabhängig davon, ob die Behandlung im selben Termin steuerfrei war.

Der Fehler, der in der Praxis am häufigsten passiert, ist nicht die falsche Einstufung einer einzelnen Position, sondern eine Rechnung, die beides pauschal als “Behandlung” ausweist, ohne die beiden Sätze überhaupt zu trennen.

Die Kleinunternehmergrenze: der häufigste Denkfehler

Steuerfreie Heilbehandlungen zählen weder in Österreich noch in Deutschland zur Kleinunternehmergrenze.

In Österreich nimmt § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 Umsätze, die nach Z 17 bis 26 steuerfrei sind, ausdrücklich von der Berechnung der 55.000 € Grenze aus. Heilbehandlungen nach Z 19 liegen mitten in dieser Spanne. In Deutschland gilt seit der Reform zum 1.1.2025 dieselbe Logik über § 19 Abs. 2 UStG: Umsätze nach § 4 Nr. 11 bis 29 (darunter Nr. 14, die Heilbehandlung) fließen nicht in den für die 25.000 € / 100.000 € Grenzen maßgeblichen Gesamtumsatz ein.

Rechenbeispiel: Unsere Diätologin aus dem Abschnitt oben macht im Jahr 48.000 € Umsatz aus Ernährungsberatung auf Zuweisung und zusätzlich 9.000 € aus dem Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln. Für die österreichische Kleinunternehmergrenze zählen nur die 9.000 €: Die Beratung bleibt außen vor. Sie liegt damit weit unter der 55.000 € Grenze, obwohl ihr tatsächlicher Praxisumsatz bei 57.000 € liegt. Würde sie stattdessen 40.000 € aus Produktverkauf und nur 17.000 € aus Beratung machen, sähe die Rechnung anders aus: Dann zählen die 40.000 € voll, und sie wäre der Grenze deutlich näher.

Der unterschätzte Punkt: wenn aus der Einzelpraxis ein Mischbetrieb wird

Steuerberatung im Gesundheitswesen ist bei Standardfällen oft auffällig vorsichtig und wird bei strukturellen Zukunftsfragen überraschend nachlässig. Der Grund liegt auf der Hand: Ein Fehler bei der Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 19 UStG oder § 4 Nr. 14 UStG führt sofort zu einer haftungsrelevanten Steuernachzahlung, also wird hier genau hingesehen. Was seltener auf dem Radar ist, sind Fragen, die erst entstehen, wenn sich eine Praxis über Jahre weiterentwickelt.

Viele Einzelpraxen wachsen zu interdisziplinären Zentren zusammen, in denen mehrere Therapeut:innen Räume, Geräte oder sogar eine gemeinsame Rechtsform teilen. Dabei entstehen Steuerfragen, die in der Routineberatung leicht untergehen.

Apparategemeinschaften: steuerfrei nur bei reiner Kostenteilung

Teilen sich mehrere Praxen ein teures Diagnosegerät und rechnen die Nutzung untereinander ab, ist das eine eigene “sonstige Leistung”: Sie wird nicht am Patienten erbracht und fällt damit nicht unter die Heilbehandlungs-Befreiung selbst. Diese Grundregel gilt in Österreich wie in Deutschland gleichermaßen.

Beide Länder kennen aber eine Ausnahme dafür. Deutschland hat mit § 4 Nr. 29 UStG eine eigene Befreiung für Kostenteilungsgemeinschaften geschaffen: Teilen sich mehrere Heilbehandler:innen die Kosten eines Geräts und verlangt der Zusammenschluss von den Mitgliedern nur die exakte Kostenerstattung, ohne Gewinnaufschlag, bleibt diese Kostenumlage steuerfrei. Österreich regelt dasselbe direkt in § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994: Steuerfrei sind auch die Leistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder die dort genannten Gesundheitsberufe ausüben, an ihre Mitglieder, soweit die Leistungen unmittelbar für die steuerfreien Heilbehandlungen verwendet werden und die Gemeinschaft nur die genaue Erstattung des jeweiligen Kostenanteils verlangt. Verlangt die Gemeinschaft einen Aufschlag, entfällt die Befreiung in beiden Ländern.

Die Abfärbetheorie: in Deutschland mit großer Wirkung

Schließen sich mehrere Therapeut:innen in Deutschland zu einer Personengesellschaft zusammen (etwa einer GbR oder Partnerschaftsgesellschaft) und verkauft diese Gesellschaft nebenbei auch Gesundheitsprodukte, wird es schnell heikel. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG ordnet die gesamte Tätigkeit einer Personengesellschaft als Gewerbebetrieb ein, sobald die Gesellschaft neben der freiberuflichen auch eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, unabhängig davon, ob diese gewerbliche Sparte Gewinn oder Verlust macht. Das ist eine reine Einkommensteuer-/Gewerbesteuerfrage, keine Umsatzsteuerfrage, betrifft nur Personengesellschaften und keine Einzelpraxen. Die Konsequenz ist trotzdem real: Plötzlich wird der komplette freiberufliche Honorarumsatz gewerbesteuerpflichtig, nicht nur der Produktverkauf.

Der Bundesfinanzhof hat dazu eine Bagatellgrenze anerkannt: Bleiben die originär gewerblichen Nettoumsätze unter 3 % des Gesamtumsatzes und unter 24.500 € im Jahr, bleibt die Gesellschaft insgesamt freiberuflich (BFH, Urteil vom 27.8.2014, Az. VIII R 6/12). Diese Grenze ist schneller erreicht, als man denkt, sobald der Produktverkauf zu einem eigenständigen zweiten Standbein wird.

Auch in Österreich wird die Tätigkeit einer Personengesellschaft nur einheitlich beurteilt: Ist eine von mehreren abgrenzbaren Tätigkeiten gewerblich, gilt die gesamte Betätigung als gewerblich, gestützt auf § 2 Abs. 4 EStG 1988 (Einkommensteuerrichtlinien, EStR 2000 Rz 5832). Die gewerbliche Tätigkeit verliert diesen Charakter nur, wenn sie untrennbar mit der im Vordergrund stehenden freiberuflichen Tätigkeit zusammenhängt. Was das im Einzelfall bedeutet, ist eine Frage für die Steuerberatung, nicht für diesen Artikel.

E-Rechnung: der Befreiungsgrund im XML

Stellst du eine strukturierte Rechnung nach dem europäischen Standard EN 16931, muss der Befreiungsgrund in der Steueraufschlüsselung angegeben werden, als Text oder maschinenlesbar als Code (Geschäftsregel BR-E-10). Für Heilbehandlungen nach Art. 132 Abs. 1 lit. c der Mehrwertsteuersystemrichtlinie lautet der korrekte Code VATEX-EU-132-1C. LazyBill setzt diesen Code automatisch, sobald eine Position als steuerfreie Heilbehandlung markiert ist. Mehr zum Format selbst steht auf der Themenseite zu ZUGFeRD und E-Rechnung.

So macht LazyBill das für dich

LazyBill trennt Behandlung und Verkauf automatisch nach Steuersatz, auf derselben Rechnung. Sobald eine Position als steuerfreie Heilbehandlung markiert ist, setzt LazyBill den passenden Hinweis und den korrekten VATEX-Code für die E-Rechnung mit. Mehr zu den Funktionen für Therapieberufe findest du auf LazyBill für Physiotherapie & Therapieberufe.


Dieser Artikel ersetzt keine Steuerberatung. Insbesondere die Nachweisführung im Einzelfall, die Behandlung von Grenzfällen bei der Kleinbetragsregel und alle Fragen zur Gesellschaftsform gehören in ein Gespräch mit deiner Steuerberatung.

LazyBill Redaktion
Zuletzt aktualisiert am 15. September 2026

Wir schreiben hier aus der Praxis über Rechnungen, Steuern und E-Rechnung – für Unternehmen in Österreich und Deutschland.

Heilberufe Umsatzsteuer Physiotherapie

Häufige Fragen

Ist die Berufsbezeichnung Physiotherapeutin automatisch umsatzsteuerbefreit? +

Nein. Befreit ist die einzelne Heilbehandlung, nicht der Berufsstand. Verkaufst du daneben Produkte oder bietest Leistungen ohne medizinische Indikation an, sind das eigene, steuerpflichtige Umsätze, auch wenn du sie in derselben Praxis erbringst.

Muss ich als Diätologin für Ernährungsberatung Umsatzsteuer verrechnen? +

Kommt auf den Anlass an. Berätst du auf ärztliche Zuweisung bei einer Erkrankung, etwa Diabetes oder einer Unverträglichkeit, ist das steuerfreie Heilbehandlung. Ein allgemeines Ernährungscoaching ohne Krankheitsbezug ist dagegen umsatzsteuerpflichtig, selbst wenn dieselbe Diätologin es anbietet.

Brauche ich für die Steuerbefreiung immer eine ärztliche Verordnung? +

Nicht zwingend, aber sie ist der sicherste Nachweis. Ohne Verordnung musst du bei einer Prüfung anders belegen können, dass die Leistung der Vorbeugung, Diagnose oder Heilung einer konkreten Krankheit diente. Bei Selbstzahler:innen ohne Zuweisung ist das im Zweifel schwerer.

Muss ich den Befreiungshinweis auf jede Rechnung schreiben? +

In Deutschland ja, ausnahmslos, auch bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 €. In Österreich gilt die Pflicht im Kern genauso, bei Rechnungen bis 400 € greift aber die vereinfachte Kleinbetragsregel. Ob der Hinweis dort textlich zwingend ist, lässt der Gesetzestext offen.

Zählen steuerfreie Heilbehandlungen zur Kleinunternehmergrenze? +

Nein, weder in Österreich noch in Deutschland. In Österreich nimmt § 6 Abs. 1 Z 27 UStG Umsätze nach Z 17 bis 26 (und damit auch Z 19) von der Berechnung aus. In Deutschland gilt dasselbe über § 19 Abs. 2 UStG für Umsätze nach § 4 Nr. 11 bis 29.

Was passiert, wenn ich Produkte neben der Behandlung verkaufe? +

Der Verkauf ist eine eigene, steuerpflichtige Position, unabhängig davon, ob die Behandlung davor steuerfrei war. Beides gehört sauber getrennt auf dieselbe Rechnung, mit jeweils eigenem Steuersatz.

Was ist eine Apparategemeinschaft, und ist die umsatzsteuerpflichtig? +

Teilen sich mehrere Praxen ein teures Gerät und rechnen die Nutzung untereinander ab, ist das eine eigene Leistung, die nicht am Patienten erbracht wird. Steuerfrei bleibt sie in beiden Ländern nur als reine Kostenteilung ohne Gewinnaufschlag: in Deutschland nach § 4 Nr. 29 UStG, in Österreich nach § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994, wenn die Mitglieder die dort genannten Gesundheitsberufe ausüben. Verlangt die Gemeinschaft mehr als die genaue Kostenerstattung, ist die Leistung steuerpflichtig.

Was bedeutet die Abfärbetheorie für eine Therapiegemeinschaft in Deutschland? +

Erzielt eine Personengesellschaft aus mehreren Therapeut:innen neben der Heilbehandlung auch gewerbliche Einkünfte, etwa aus Produktverkauf, kann das nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG die gesamte Tätigkeit gewerblich einfärben, mit Gewerbesteuerpflicht für die ganze Gesellschaft. Das ist eine Einkommensteuerfrage, keine Umsatzsteuerfrage, und betrifft nur Personengesellschaften, keine Einzelpraxen.

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