55.000 € oder 60.500 €? Brutto oder netto? Vorjahr oder aktuell? Zur Kleinunternehmergrenze gibt es unzählige Artikel – aber gefühlt nur Verwirrung. Was darin fast immer fehlt, sind die Fälle, in denen die Grenze wirklich wehtut: wenn du letztes Jahr drüber warst, wenn du mitten im Jahr durchbrichst, oder wenn du zurück in die Regelung willst. Genau diese Fälle klärt dieser Artikel.
Die Grenze in Kürze
Diese drei Zahlen kennt inzwischen fast jeder. Interessant wird es erst bei den Konstellationen, die sich daraus ergeben.
Ich war im Vorjahr über der Grenze – was gilt jetzt?
Das ist der Fall, der am meisten überrascht, und er betrifft gerade jetzt viele: Wer 2025 auch nur einmalig über 55.000 € lag – selbst innerhalb der 10% Toleranz, also bei zum Beispiel 58.000 € – ist 2026 nicht mehr Kleinunternehmer. Und zwar unabhängig davon, wie hoch der Umsatz 2026 tatsächlich ausfällt.
Der Grund steht direkt im Gesetzestext. Der Definitionssatz von § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 verlangt ausdrücklich zwei Dinge gleichzeitig: Die Umsatzgrenze darf im vorangegangenen Kalenderjahr nicht und im laufenden Jahr noch nicht überschritten sein. Die Toleranzregel ändert daran nichts – sie verlängert nur die Befreiung bis zum Ende des Jahres, in dem die Überschreitung passiert, hebt die 55.000 € Grenze für die Vorjahresprüfung aber nicht auf 60.500 € an.
Praktisch heißt das: Ein Unternehmer, der 2025 58.000 € erreicht hat, ist 2026 umsatzsteuerpflichtig – auch wenn der Umsatz 2026 nur bei 30.000 € liegt. Das lässt sich nicht vermeiden, sobald das Vorjahr einmal drüber war.
Ein Rechenbeispiel
Eine Grafikerin macht 2025 durch zwei große Projekte 58.000 € Umsatz – innerhalb der 10% Toleranz, die Befreiung bleibt für 2025 also erhalten. 2026 laufen die großen Projekte aus, der Umsatz sinkt auf 30.000 €. Trotzdem ist sie 2026 nicht mehr Kleinunternehmerin, weil das Vorjahr 2025 bereits über 55.000 € lag. Erst 2027 greift die Befreiung automatisch wieder, sofern sowohl 2026 als auch 2027 unter der Grenze bleiben.
Wer das nicht weiß, stellt im Januar munter weiter Rechnungen ohne Umsatzsteuer – und muss sie im Zweifel nachträglich korrigieren.
Ich überschreite mitten im Jahr – was passiert dann?
Anders sieht es aus, wenn die Überschreitung erst im laufenden Jahr passiert. Bleibst du unter 60.500 €, läuft die Befreiung bis zum Jahresende normal weiter – die bereits gestellten Rechnungen bleiben, wie sie sind. Erst mit dem 1. Jänner des Folgejahres greift die Regelbesteuerung, und zwar für das komplette neue Jahr.
Überschreitest du dagegen die 60.500 €, endet die Befreiung ab diesem Zeitpunkt: Schon der Umsatz, mit dem du die Grenze überschreitest, ist steuerpflichtig, ebenso alle folgenden Umsätze in diesem Jahr. Die davor gestellten Rechnungen bleiben steuerfrei, rückwirkend korrigieren musst du nichts. Die Rechnung, mit der du über 60.500 € kommst, muss aber bereits Umsatzsteuer ausweisen. Deshalb lohnt es sich, den eigenen Umsatz laufend im Blick zu behalten, statt erst am Jahresende nachzusehen.
Für die Praxis heißt das: Wer nahe an der Grenze unterwegs ist, sollte den Umsatz nicht nur einmal im Jahr, sondern laufend gegenrechnen – etwa immer dann, wenn eine größere Rechnung dazukommt. Ein Reporting, das Umsatz und Kleinunternehmergrenze automatisch gegenüberstellt, macht genau das überflüssig manuell nachzuhalten.
Wie komme ich wieder in die Kleinunternehmerregelung zurück?
Kein Antrag, keine Wartefrist: Sobald sowohl der Vorjahresumsatz als auch der laufende Umsatz wieder unter 55.000 € liegen, greift die Befreiung automatisch neu. Es reicht also, ein volles Kalenderjahr unter der Grenze zu bleiben. Im Beispiel oben ist das 2027: Bleibt der Umsatz 2026 und 2027 jeweils unter 55.000 €, ist die Grafikerin ab 2027 wieder Kleinunternehmerin, ohne dafür irgendwo einen Antrag zu stellen.
Anders ist es, wenn du die Kleinunternehmerregelung nicht durch Überschreiten, sondern freiwillig verlassen hast – dazu gleich mehr.
Brutto oder netto?
Bis Ende 2024 war die Kleinunternehmergrenze ein Nettowert von 35.000 €. Seit 1.1.2025 ist sie ein Bruttowert von 55.000 €. Wer noch ältere Artikel, Foren-Beiträge oder Steuerberater-Merkblätter von vor der Reform liest, stößt deshalb häufig auf die alten 35.000 € – die gelten nicht mehr. Maßgeblich ist ausschließlich der aktuelle Gesetzestext, nicht der ältere Blogbeitrag.
Auch die frühere Toleranzregel ist Geschichte: Vor 2025 durfte die Grenze einmalig innerhalb von fünf Kalenderjahren um bis zu 15 % überschritten werden. Diese Fassung wurde durch die aktuelle 10% Regel im laufenden Jahr ersetzt.
Freiwilliger Verzicht auf die Regelung
Auch ohne die Grenze zu überschreiten, kannst du freiwillig zur Regelbesteuerung wechseln – über eine Optionserklärung nach § 6 Abs. 3 UStG 1994. Das lohnt sich vor allem, wenn größere Investitionen anstehen, bei denen du die Vorsteuer ziehen willst, oder wenn deine Kunden überwiegend vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen sind, für die eine ausgewiesene Umsatzsteuer ohnehin kein Nachteil ist.
Der Haken: Die Erklärung bindet dich mindestens fünf Kalenderjahre. Ein Widerruf wirkt frühestens zum Beginn des sechsten Jahres. Wer wechselt, sollte das also nicht für eine einzelne große Anschaffung tun, sondern nur, wenn sich die Regelbesteuerung auf längere Sicht rechnet.
Ein typisches Beispiel: Eine Fotografin investiert im Gründungsjahr in Kamera-Equipment für 15.000 € netto plus 3.000 € Umsatzsteuer. Als Kleinunternehmerin bleibt diese Umsatzsteuer verlorene Kosten. Wählt sie stattdessen die Regulärbesteuerung, holt sie sich die 3.000 € als Vorsteuer zurück – muss dafür aber auf allen künftigen Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen, mindestens für die nächsten fünf Jahre. Bei überwiegend Privatkunden, die die Vorsteuer nicht geltend machen können, wirkt sich das direkt auf den Endpreis aus. Bei Firmenkunden meist jedoch nicht, weil diese die ausgewiesene Umsatzsteuer selbst wieder abziehen.
Was auf die Rechnung muss
Als Kleinunternehmer stellst du Rechnungen ohne ausgewiesene Umsatzsteuer. Ob ein Hinweis auf die Steuerbefreiung zwingend draufstehen muss, wird häufig falsch dargestellt: Eine gesetzliche Pflicht dazu gibt es nicht. § 11 Abs. 6 UStG 1994 zählt für Kleinunternehmer-Rechnungen abschließend auf, was enthalten sein muss: Ausstellungsdatum, Name und Anschrift, Menge und Bezeichnung, Liefertag, Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe, Steuersatz – und ein Befreiungshinweis gehört nicht dazu.
Empfehlenswert ist er trotzdem, etwa mit dem Wortlaut „Steuerfrei gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994”. Ohne diesen Hinweis fragen Kunden gelegentlich nach, warum keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist – ein Satz auf der Rechnung erspart die Rückfrage. Was sonst noch auf jede Rechnung gehört, unabhängig von der Kleinunternehmerregelung, steht in unserem Artikel Was muss auf eine Rechnung?.
Abgrenzung zur SVS-Versicherungsgrenze
Ein häufiger Verwechslungspunkt: Die Kleinunternehmergrenze (Umsatzsteuer) und die SVS-Versicherungsgrenze (Sozialversicherung) sind zwei unterschiedliche Zahlen für zwei unterschiedliche Sachverhalte. Für Neue Selbständige liegt die SVS-Grenze 2026 bei 6.613,20 € Jahresgewinn (Stand August 2026, wird von der SVS jährlich angepasst – der aktuelle Wert steht auf svs.at). Bleibst du darunter, entfällt die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung und damit auch in der Unfallversicherung, die bei Neuen Selbständigen daran gekoppelt ist.
In der Praxis führt das zu einer Situation, die auf den ersten Blick widersprüchlich wirkt: Du kannst umsatzsteuerlich Kleinunternehmer sein (Umsatz unter 55.000 €) und trotzdem SVS-pflichtversichert, wenn dein Jahresgewinn – nicht Umsatz, sondern das, was nach Ausgaben übrig bleibt – über der SVS-Grenze liegt. Oder umgekehrt: umsatzsteuerpflichtig, weil der Umsatz die 55.000 € reißt, aber trotzdem von der Pensions- und Krankenversicherung befreit, wenn der Gewinn klein bleibt. Wer beide Zahlen kennt, versteht auch, warum der Steuerberater und die SVS auf unterschiedliche Fragen unterschiedliche Antworten geben.
Die EU-Kleinunternehmerregelung: eine zweite, größere Grenze
Seit 1.1.2025 gibt es zusätzlich eine EU-weite Kleinunternehmerregelung (Art. 6a UStG 1994). Sie betrifft dich nur, wenn du die Kleinunternehmer- Befreiung auch für Umsätze in anderen EU-Mitgliedstaaten nutzen willst – für das reine Österreich-Geschäft ändert sich dadurch nichts.
Die unionsweite Grenze liegt bei 100.000 € Jahresumsatz, ebenfalls mit einer Vorjahres- und einer laufenden-Jahr-Prüfung. Nach einer Vorabmitteilung über FinanzOnline erhältst du bei Erfüllung der Voraussetzungen binnen 35 Werktagen eine eigene Kleinunternehmer-Identifikationsnummer mit dem Suffix „-EX”. Danach musst du deine Umsätze vierteljährlich melden.
Relevant wird das vor allem für Kreative und Beraterinnen mit einzelnen größeren Aufträgen im EU-Ausland. Die Befreiung im anderen Land setzt dabei voraus, dass du auch dessen nationale Kleinunternehmergrenze einhältst. Für die meisten Kleinunternehmer in Österreich mit rein österreichischen oder wenigen Auslandskunden bleibt die 100.000 € Grenze aber weit weg von der Praxis – die 55.000 € sind für sie die einzige Zahl, die zählt.
Kurz notiert: Alle Grenzen im Überblick
Ein Sonderfall, der in den meisten Übersichten fehlt: Bestimmte steuerfreie Umsätze zählen gar nicht erst in diese 55.000 €. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 nimmt Umsätze, die bereits nach Z 17 bis 26 steuerfrei sind, von der Berechnung aus – darunter etwa Heilbehandlungen nach Z 19. Wer neben einer Praxis auch Produkte verkauft, für den zählt dann nur der Verkaufsanteil zur Grenze. Mehr dazu, mit Rechenbeispiel, im Ratgeber-Artikel Umsatzsteuer in Heilberufen.
So macht LazyBill das für dich:
LazyBill kennt deine Kleinunternehmergrenze und rechnet mit den österreichischen Steuersätzen mit. Aktivierst du die Kleinunternehmerregelung einmal in den Stammdaten, setzt LazyBill den empfohlenen Hinweis auf die Steuerbefreiung automatisch auf jede Rechnung. Mehr zu den Funktionen für Kleinunternehmer findest du auf LazyBill für Kleinunternehmer.